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Aktuelles

02.12.2020 | Pressemitteilung

Bundes-AGS begrüßt die Maßnahme des Finanzministeriums von Olaf Scholz, für 2021 eine Neustarthilfe für Solo-Selbständige zur Verfügung zu stellen

AGS-Bundesvorstand

Für eine Fortsetzung der Überbrückungshilfen fordert die Arbeitsgemeinschaft der Selbständigen in der SPD, AGS, eine bundeseinheitliche Vorgehensweise für Soloselbständige, Freiberufler*innen und Inhaber*innen von Kleinstunternehmen.

Die Gelder werden über die Bundesländer vergeben. Diejenigen, die eine eigene Soforthilfe ausweisen, können von den Konditionen des Bundes abweichen. Wenige Länder, wie Berlin, Hamburg, Baden-Württemberg oder NRW, haben Solo-Selbständige bei Liquiditätsengpässen für drei Monate unterstützt. Bayern zum Beispiel hat ausschließlich denjenigen Hilfen bezahlt, die in der Künstlersozialkasse organisiert sind, was auf die übrigen Künstler*innen und Kulturschaffenden ausgeweitet werden soll.

Soforthilfen können nur dann beantragt werden, wenn Verbindlichkeiten für Betriebskosten bestehen, die bei vielen Solo-Selbständigen nur in geringfügigem Umfang anfallen. Darauf darf das soloselbständige Berufsleben nicht reduziert werden. Fixkosten für das private Leben wie auch die Sozialversicherungskosten müssen trotzdem getragen werden. Für zahlreiche Tätigkeiten werden nur kleine Honorare gezahlt, weswegen bei vielen Betroffenen geringfügige Rücklagen vorhanden sind. Daher können Honorarausfall und Umsatzeinbrüche den Fortbestand der jeweiligen beruflichen Existenz akut gefährden.

In den meisten Bundesländern sind Soloselbständige, die aufgrund der aktuellen Situation an der Arbeit gehindert werden oder Aufträge verlieren, gezwungen, das sogenannte Sozialschutzpaket in Anspruch zu nehmen. Es wurde ein vereinfachtes Prüfverfahren versprochen, was nicht allerorts eingehalten wird. Dabei stellen die individuellen Konzepte zur Alterssicherung ein Problem dar, da sie teilweise in die Vermögungsprüfung einbezogen werden.

Unsere Forderungen:

ALG II ist nicht die geeignete Alternative, um der selbständigen Arbeit der rund 2,2 MillionenSoloselbständigen eine ähnliche Wertschätzung entgegen zu bringen wie der abhängigen Beschäftigung.

Die Anerkennung des soloselbständigen Berufslebens darf nicht auf die Betriebskosten reduziert werden.

Das Ungleichgewicht zwischen den Bundesländern und die dadurch bedingten Ungerechtigkeitenmüssen durch einen bundesweit einheitlich definierten Unternehmer*innenlohn verhindert werden. Für Soloselbständige, Freiberufler*innen und für in Kleinstunternehmen tätige Inhaber*innen wird ein fiktiver Unternehmer*innenlohn angesetzt.

Als Grundlage für die Gleichbehandlung sind durch das Bundeswirtschaftsministerium in Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsministerien der Länder entsprechende Vorgaben zu verhandeln und zu vereinbaren.