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Aktuelles

08.05.2020

Einheitliche Soforthilfen für Selbständige!

Bis zu einem Betrag von 5000 € ist es den Ländern vorbehalten, wie sie bei Soforthilfen für Selbständige vorgehen. Überwiegend wird nur dann etwas ausgezahlt, wenn Verbindlichkeiten für Betriebskosten bestehen, die bei vielen Soloselbständigen und Freiberufler*innen nur in geringfügigem Umfang anfallen. Fixkosten für das private Leben wie auch für Krankenkasse und Altersvorsorge müssen trotzdem getragen werden. Für zahlreiche Tätigkeiten werden nur kleine Honorare gezahlt, weswegen bei vielen Betroffenen geringfügige Rücklagen vorhanden sind. Daher können Honorarausfall und Umsatzeinbrüche den Fortbestand der jeweiligen beruflichen Existenz akut gefährden.

Das Geld wird über die Länder vergeben. Länder, die eine eigene Soforthilfe zahlen, können von den Konditionen des Bundes abweichen. Wenige Bundesländer unterstützen Soloselbständige bei Liquiditätsengpässen aus eigenen Mitteln, wie zum Beispiel Berlin, Hamburg oder Baden-Württemberg. Dort werden Soloselbständigen 1.180,00 Euro pro Monat für drei Monate ausgezahlt, wohingegen in Bayern ausschließlich diejenigen 1.000,00 Euro erhalten, die in der Künstlersozialkasse organisiert sind.

In den meisten Bundesländern sind Soloselbständige, Freiberufler*innen und Kleinstunter-nehmer*innen, die aufgrund der durch die Corona Pandemie verursachten Situation an der Arbeit gehindert werden oder Aufträge verlieren, gezwungen, das sogenannte Sozialschutz-paket in Anspruch zu nehmen, was die Beantragung von ALG II bedeutet. Es wurde ein vereinfachtes Prüfverfahren versprochen, was nicht allerorts eingehalten wird. Dabei stellen die individuellen Konzepte zur Alterssicherung ein Problem dar, da sie teilweise in die Vermögungsprüfung einbezogen werden.

Unsere Forderungen:

Grundsicherung ist nicht die geeignete Alternative, um der selbständigen Arbeit der rund 2,2 Millionen Soloselbständigen eine ähnliche Wertschätzung entgegen zu bringen wie der abhängigen Beschäftigung.

Die Anerkennung des soloselbständigen Berufslebens darf nicht auf die Betriebskosten reduziert werden.

Das Ungleichgewicht zwischen den Bundesländern und die dadurch bedingten Ungerechtig-keiten müssen durch einen bundesweit einheitlich definierten Unternehmer*innenlohn verhindert werden. Für Soloselbständige, Freiberufler*innen und für in Kleinstunternehmen tätige Inhaber*innen wird ein fiktiver Unternehmer*innenlohn zur Begleichung des Sach- und Finanzaufwands angesetzt analog der Maßnahmen in Baden-Württemberg.

Als Grundlage für die Gleichbehandlung sind durch das Bundeswirtschaftsministerium in Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsministerien der Länder entsprechende Vorgaben zu verhandeln und zu vereinbaren.